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Der Weg zur Reha

Anschlussheilbehandlung (AHB)

Für diese sog. Anschlussheilbehandlung (AHB) der Deutschen Rentenversicherung gilt für Patienten, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, ein vereinfachtes Antragsverfahren. Alle erforderlichen Schritte können im Krankenhaus durch den Arzt eingeleitet werden, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen geprüft hat und der Patient für eine AHB geeignet ist. Der Sozialdienst unterstützt Sie bei der Antragstellung, der Auswahl einer geeigneten AHB-Klinik und organisiert die Verlegung. Ein AHB-Bescheid ergeht erst im Nachhinein.

Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM)
Im Unterschied zur Anschlußheilbehandlung (AHB) spricht die Deutsche Rentenversicherung von einer Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM), wenn der Patient nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist oder aus medizinischen oder sonstigen Gründen eine AHB nicht möglich ist. Bei einer AGM müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor Beginn der Rehabilitationsleistung geprüft werden. Eine direkte Verlegung  vom Krankenhaus in eine AHB-Einrichtung ist nicht möglich. Nach bevorzugter Antragsbearbeitung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt die Einweisung in eine geeignete Einrichtung.

"Eilt-Heilverfahren"
Das sogenannte Eilt-Heilverfahren gibt es für DR-Bund-Patienten. Hier wird innerhalb von 14 Tagen nach einem Krankenhausaufenthalt eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Dies gilt bei Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Verfahrensweg:
Verwendung von AHB-Anträgen (8.7501) und AHB-Befundberichten (8.7502)
Ärztliche Dienste bzw. medizinische Dienste der Krankenhäuser füllen die Anträge aus und übersenden diese an die Reha-Einrichtung
Anträge mit dem roten Stempel "Eilt-Heilverfahren" versehen
An die AHB-Anlaufstelle der DR-Bund senden (FAX 0 30/86 52 79 75)
Originalunterlagen per Post an die DR-Bund senden
Bescheiderteilung der DR-Bund erfolgt kurzfristig

Bescheid und Widerspruch
Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt - zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie kurzfristig um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl.

Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen bestimmt der Kostenträger.

 

 

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Letzte Aktualisierung: 13.04.2012 ©  Lielje Gruppe