Anschlussheilbehandlung (AHB)
Für diese sog. Anschlussheilbehandlung (AHB) der Deutschen
Rentenversicherung gilt für Patienten, die Mitglied einer gesetzlichen
Krankenversicherung sind, ein vereinfachtes Antragsverfahren. Alle
erforderlichen Schritte können im Krankenhaus durch den Arzt
eingeleitet werden, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen geprüft hat
und der Patient für eine AHB geeignet ist. Der Sozialdienst unterstützt
Sie bei der Antragstellung, der Auswahl einer geeigneten AHB-Klinik und
organisiert die Verlegung. Ein AHB-Bescheid ergeht erst im Nachhinein.
Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM)
Im Unterschied zur Anschlußheilbehandlung (AHB) spricht die Deutsche
Rentenversicherung von einer Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM), wenn
der Patient nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist oder aus
medizinischen oder sonstigen Gründen eine AHB nicht möglich ist. Bei
einer AGM müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen vor Beginn der Rehabilitationsleistung geprüft werden.
Eine direkte Verlegung vom Krankenhaus in eine AHB-Einrichtung ist
nicht möglich. Nach bevorzugter Antragsbearbeitung durch die Deutsche
Rentenversicherung erfolgt die Einweisung in eine geeignete Einrichtung.
"Eilt-Heilverfahren"
Das sogenannte Eilt-Heilverfahren gibt es für DR-Bund-Patienten. Hier
wird innerhalb von 14 Tagen nach einem Krankenhausaufenthalt eine
Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Dies gilt bei Versicherten, deren
Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder
gemindert ist.
Verfahrensweg:
Verwendung von AHB-Anträgen (8.7501) und AHB-Befundberichten (8.7502)
Ärztliche Dienste bzw. medizinische Dienste der Krankenhäuser füllen
die Anträge aus und übersenden diese an die Reha-Einrichtung
Anträge mit dem roten Stempel "Eilt-Heilverfahren" versehen
An die AHB-Anlaufstelle der DR-Bund senden (FAX 0 30/86 52 79 75)
Originalunterlagen per Post an die DR-Bund senden
Bescheiderteilung der DR-Bund erfolgt kurzfristig
Bescheid und Widerspruch
Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher
Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers.
Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats
schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die
Rehabilitation genehmigt - zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht
auszuüben. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen
Einrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie kurzfristig um eine
Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl.
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen bestimmt der Kostenträger.
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